Nach dem serbischen Ausländergesetz ist das Eigentum an einer selbst bewohnten Wohnung oder einem Wohnhaus ein Grund für einen befristeten Aufenthalt (Art. 40, 54); die Erlaubnis wird für bis zu 3 Jahre erteilt. Gewerbeimmobilien und Grundstücke qualifizieren nicht. Weitere Gründe sind u. a. Beschäftigung, auch in der eigenen Firma.